Unter dem Dach des SV Schwabelweis haben verschiedene Sportarten ihre Heimat auf einem der schönsten Sportareale in Regensburg, dem Sportpark Schwabelweis.
Nach der bayerischen Ministerratssitzung vom 25. Januar bleiben die Maßnahmen weitgehend gleich. Vereinzelt gibt es moderate Lockerungen.
Die Änderungen der 15. BayIfSMV werden noch vorgenommen und treten am Donnerstag, den 27.01.2022 in Kraft.
Der Sportbereich ist in folgenden Bereichen betroffen:
In der Ministerratssitzung vom 11.01.22 wurde beschlossen, dass die 15. BayIfSMV weitgehend unverändert mit Wirkung zum 12.01.2022 bis einschließlich 09.02.2022 verlängert wird. Für den Sportbereich bedeutet dies, dass die letzten Informationen weiterhin Gültigkeit und damit Minderjährige weiterhin auch ohne Impfung Zugang zur sportlichen Betätigung haben.
Für Erwachsene mit Booster-Impfung entfällt die Testpflicht bei 2Gplus. Als geboostert gelten aktuell in Bayern folgende Kombinationen, vorausgesetzt die Personen sind asymptomatisch:
Nach Booster-Impfung entfällt die 14-tägige Wartezeit, d.h. der Booster-Status beginnt ab Zeitpunkt der Booster-Impfung.
Das neu eingeführte Angebot "Kindertanzen" am Montag kann erst im neuen Jahr 2022 wieder fortgesetzt werden. Der Tanzlehrer musste aus terminlichen Gründen für den Rest des Jahres absagen.
Die 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde am 15.12.21 aktualisiert, tritt sofort in Kraft in und ist gültig bis einschließlich 12. Januar 2022. Im Wesentlichen werden die seit 3.12.21 bestehenden Regelungen (siehe unten) verlängert. Änderungen gibt es bei folgenden Punkten:
Wir versuchen an dieser Stelle, die wesentlichen Aspekte der jeweils aktuell gültigen Coronaregelungen für den Sportbetrieb zusammenzufassen.
Von 4.12. bis einschließlich 15.12. gilt die am 3.12. ergänzte Fassung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23. November und daraus abgeleitete Rahmenkonzepte und Handlungsempfehlungen der Sportverbände. Die wesentlichen Punkte sind:
1. 2G plus
Der Zugang zu Sportstätten als auch die praktische Sportausübung ist nur mit 2G plus erlaubt. Dabei wird nicht mehr zwischen Indoor und Outdoor unterschieden. Das heißt, alle Sportler/-innen benötigen neben dem Impf/- Genesungsnachweis einen negativen Testnachweis. Gültige Tests sind PCR-Test (höchstens 48h alt), Antigentest (höchstens 24h alt) oder ein unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest (höchstens 24 h alt). Ausnahmen von 2G plus gelten hierbei wie folgt:
Eltern, die ihre Kinder zum Sport in die Sportstätte unbedingt begleiten müssen, benötigen ebenfalls einen 2G plus-Nachweis.
Übungsleiterinnen und Übungsleiter benötigen einen 3G plus-Nachweis, d.h. entweder geimpft oder genesen oder an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis mittels PCR- bzw. PoC-PCR-Test oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik verfügt, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde.
2. Maskenpflicht und Abstandsgebot in Gebäuden und geschlossenen Räumen
Es gilt eine vollumfängliche FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Wo immer möglich, muss der Abstand von mindestens 1,5 Metern gehalten werden. Während der Sportausübung darf die Maske allerdings abgenommen und es muss kein Abstand gehalten werden.
3. Kapazitätsauslastung der Sportstätten bei max. 25%
Dies gilt sowohl für die Anzahl der Zuschauer als auch für die Sporttreibenden in der Halle, im Gymnastikraum usw. Die Höchstteilnehmerzahl orientiert sich gemäß der BayIfSMV am zur Verfügung stehenden Raum, innerhalb dessen der Mindestabstand von 1,5m einzuhalten ist (wobei weiterhin jede Art von Sport erlaubt ist). Eine Orientierungsgröße zur Umsetzung ist ein Platzbedarf von 20qm pro Person. Die konkreteren Vorschriften und Hinweise in diesem Bereich sind allerdings komplex und sprengen den Rahmen dieser kompakten Auflistung.